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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 4 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)
V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2562; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- Umbau eines motorisierten Zwei- oder Dreirades oder eines mehrspurigen Motorrades oder eines Sonderfahrzeuges im Bereich Motor, Fahrwerk oder Elektrik
- 2.
- Herstellung von Baugruppen und Bauteilen für ein motorisiertes Zwei- oder Dreirad oder ein mehrspuriges Motorrad oder ein Sonderfahrzeug
- 3.
- Herstellung eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirades
- 4.
- Umbau von Baugruppen und Bauteilen eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirades
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
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