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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 6 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)
V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2562; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:
- 1.
- Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
- a)
- elektronische Motormanagement-Systeme unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung,
- b)
- elektronische Zündsysteme,
- c)
- Ladesysteme,
- d)
- Gemischaufbereitungssysteme,
- e)
- hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-System,
- f)
- elektronische Kommunikations- oder Navigationssysteme,
- g)
- elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;
- 2.
- Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
- a)
- Schaltungssysteme und Kraftübertragung,
- b)
- Bremssysteme,
- c)
- gefederte Radaufhängungen,
- d)
- Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungsmotoren;
- 3.
- Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4234/a58812.htm