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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 7 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)
V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2562; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als einen Arbeitstag, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zweiradmechanikermeisterverordnung V. v. 29. März 2012 BGBl. I S. 603 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 7 ZwrMechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zweiradmechanikermeisterverordnung vom 29.03.2012 BGBl. I S. 603 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 ZwrMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZwrMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZwrMechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zweiradmechanikermeisterverordnung
V. v. 29.03.2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 2. ZwrMechMstrVÄndV
... § 7 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die durch ...
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