Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (RohrMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 339; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-80 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähigung:

1.
in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahrnehmen zu können:

1.
Informieren und Beraten von Kunden; Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Schließen von Kundenvereinbarungen, Fördern von Kundenbindung;

2.
Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher, sozialer, personeller und rechtlicher Rahmenbedingungen; Planen der Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln; Mitwirken an der Planung neuer Arbeitstechniken und Prozessabläufe;

3.
Durchführen von Aufgaben des Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Übertragen auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Sicherstellen der Arbeitssicherheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften;

4.
Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Anleiten zu selbständigem, verantwortungsbewusstem und wirtschaftlichem Handeln; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen sowie Verantworten von Ausbildung;

5.
Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;

6.
Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Fachkräften; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RohrMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RohrMeistPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten ...
Anlage 2 RohrMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...