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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (RohrMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 339; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-80 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-80 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Handlungsbereich "Technik":
- a)
- Anlagen- und Verfahrenstechnik,
- b)
- Reinigungstechnik,
- c)
- Inspektionstechnik,
- d)
- Wartung und Unterhalt;
- 2.
- Handlungsbereich "Organisation":
- a)
- Kostenwesen,
- b)
- Betriebsführung und Kundenorientierung,
- c)
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- d)
- Recht;
- 3.
- Handlungsbereich "Führung und Personal":
- a)
- Personalführung,
- b)
- Personalentwicklung,
- c)
- Managementsysteme.
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der "Grundlegenden Qualifikationen" gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Anlagen- und Verfahrenstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Funktionsfähigkeit der Industrie- und Produktionsanlagen, abwassertechnische Anlagen und andere Ver- und Entsorgungsanlagen und verfahrenstechnische Abläufe zu beurteilen und die Beseitigung von Störungen zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu veranlassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Anlagen und Funktionsteilen,
- b)
- Beurteilen von Schadensbildern und Veranlassen von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen,
- c)
- Vorbereiten von Revisionen und Stillständen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Reinigungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, reinigungstechnische Verfahren, Geräte und Anlagen zu beherrschen und zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften deren Anwendung zu gewährleisten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Beurteilen, Auswählen und Anwenden geeigneter reinigungstechnischer Verfahren, Geräte und Anlagen,
- b)
- Auswählen, Anwenden und Überwachen von sicherheitstechnischen Verfahren, Geräten und Anlagen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Inspektionstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Inspektionstechniken auszuwählen, um zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften Sollwerte zu erkennen, Istwerte zu ermitteln und Abweichungen zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Festlegen von Inspektionszyklen,
- b)
- Durchführen von Sicht- und Funktionskontrollen sowie Dokumentation der Ergebnisse,
- c)
- Bestimmen von Verschmutzungsgraden,
- d)
- Beurteilen der Abweichungen auf die Prozessergebnisse;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Wartung und Unterhalt" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, durch Arbeitsvorbereitung, Arbeits- und Anlagensicherheit und Renovationstechniken den betriebssicheren Zustand von Industrie- und Produktionsanlagen, abwassertechnische Anlagen und andere Ver- und Entsorgungsanlagen zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu erhalten und wieder herzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Erstellen von Ablauf- und Arbeitsplänen, Betriebsanweisungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen,
- b)
- Planen, Durchführen und Nachbereiten des Stillstandsmanagements,
- c)
- Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,
- d)
- Planen, Umsetzen und Überwachen von Vorgaben des Brand-, Atem- und Explosionsschutzes,
- e)
- Beherrschen und Umsetzen anlagen- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften,
- f)
- Koordinieren und Überwachen von Montage und Demontage,
- g)
- Auswählen, Anwenden und Überwachen der Renovationstechnik zur Reparatur örtlich begrenzter Schäden,
- h)
- Erstellen von Dokumentationen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- b)
- Überwachen und Einhalten des Budgets,
- c)
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,
- d)
- Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- e)
- Anwenden von Kalkulationsverfahren,
- f)
- Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
- g)
- Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsführung und Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Instrumente der Betriebsführung und Kundenorientierung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften beherrscht werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten und Fahrzeugen,
- b)
- Planen des Personaleinsatzes,
- c)
- Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie Kommunikationstechniken bei der Disposition,
- d)
- Einhalten von Qualitätsstandards,
- e)
- Anwenden von Kenntnissen über Organisationsverschulden unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und der Managementhaftung,
- f)
- Anwenden von Methoden der Kundengewinnung, der Kundenbetreuung und der Kundenbindung,
- g)
- Bearbeiten von Kundenanfragen und Kundenaufträgen, Überwachen der Zahlungseingänge;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,
- b)
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- c)
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- d)
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln,
- e)
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Recht" soll das Vertrautsein mit den für den Rohr-, Kanal- und Industrieservice relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen der Betriebssicherheitsverordnung und des unterstützenden Regelwerks,
- b)
- Berücksichtigen des Vertragsrechts für die öffentliche und private Vergabe,
- c)
- Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des untergesetzlichen Regelwerks,
- d)
- Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts,
- e)
- Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßenverkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- b)
- Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,
- c)
- Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- d)
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
- e)
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- f)
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- g)
- Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,
- h)
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,
- i)
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs,
- b)
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien,
- c)
- Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung,
- d)
- Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen,
- b)
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele,
- c)
- Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen,
- d)
- kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 30 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 30 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RohrMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohrMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RohrMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 RohrMeistPrV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu ...
§ 7 RohrMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. ... nach § 5 Absatz 2 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 . Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der ...
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