Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, alle Änderungen durch Artikel 4 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der RohrMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)