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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 1 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Zweck der Verordnung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen
- 1.
- bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 2.
- im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
- 5.
- im Spannungs- und Verteidigungsfall.
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Zitierungen von § 1 PSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PSV Verpflichtung
... Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte ...
§ 3 PSV Mindestangebot
... Deutsche Post AG muß in den Fällen des § 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4 ...
§ 5 PSV Vorrangpostberechtigung
... Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4243/a58874.htm