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§ 1 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.

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Zitierungen von § 1 PSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PSV Verpflichtung
... Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte ...
§ 3 PSV Mindestangebot
... Deutsche Post AG muß in den Fällen des § 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4 ...
§ 5 PSV Vorrangpostberechtigung
... Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen ...