Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 3 Mindestangebot



Die Deutsche Post AG muß in den Fällen des § 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4 ermöglichen.



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