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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 5 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Vorrangpostberechtigung
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrang bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen einzuräumen (Vorrangpostberechtigung).
(2) Vorrangpostberechtigte Aufgabenträger sind die Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder, Dienststellen der Bundeswehr und der Bundespolizei, Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken sowie ihrer Zweiganstalten, Geld- und Kreditinstitute, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Absender oder Empfänger von Sendungen. Sonstige Postkunden, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern angewiesen sind, können eine Vorrangpostberechtigung bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beantragen. Hierzu haben sie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Vorrangpostberechtigung (Anlage 2).
(3) Die Deutsche Post AG kann von den Vorrangpostberechtigten verlangen, daß sie ihre Vorrangberechtigung in geeigneter Weise nachweisen und die Sendungen entsprechend kennzeichnen.
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Zitierungen von § 5 PSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Post und Eisenbahnen" ersetzt. (25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und ... 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 ... und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postsicherstellungsgesetz (PSG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12 PSG Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. ... nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und ...
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