Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Zweiter Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Zweiter Abschnitt Leistungen für die Allgemeinheit
§ 3 Mindestangebot
Die Deutsche Post AG muß in den Fällen des § 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4 ermöglichen.
§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
- 1.
- gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt,
- 2.
- Päckchen,
- 3.
- adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt,
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Dieses entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4243/b11405.htm