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Artikel 15 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 15
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4244/a58902.htm