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Artikel 17 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 17
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.
- den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.
- den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4244/a58904.htm