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Artikel 19 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 19
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
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Zitierungen von Artikel 19 Scheckgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 ScheckG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ScheckG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 ScheckG
... Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4244/a58906.htm