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Artikel 40 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 40
Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
- 1.
- durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
- 2.
- durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
- 3.
- durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Zitierungen von Artikel 40 Scheckgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 ScheckG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ScheckG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 23 BBankG Bestätigung von Schecks
... nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorlegung gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes. (4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei ...
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