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Änderung Artikel 31 Scheckgesetz vom 08.09.2015

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Artikel 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
Artikel 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 31


(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

(heute geltende Fassung)