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Synopse aller Änderungen des Scheckgesetz am 25.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 154 des 1. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ScheckG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 154 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 31 | |
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. |
Artikel 38a (neu) | Artikel 38a |
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4244/v142244-2006-04-25.htm