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Änderung § 1 Hopfengesetz vom 15.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

1.
über

a)
die Zertifizierung,

b)
das Bescheinigungsverfahren,

c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,

d)
die Verarbeitung,

e)
das Vermischen,

f)
die Behandlung und

g)
das Inverkehrbringen

der Erzeugnisse, die
der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie

2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und

2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.