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Änderung § 3 Hopfengesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Hopfengesetz, alle Änderungen durch Artikel 371 2. HopfGÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des HopfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
(Text alte Fassung) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können. (4) 1 Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können. (4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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