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Änderung § 2 Hopfengesetz vom 08.07.2008
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.07.2008 BGBl. I S. 1106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ermächtigungen | |
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest 1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden, 2. die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen), 3. die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann 1. zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird, 2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens a) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände, b) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten geregelt werden. (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über 1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung, b) die Verwendung von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen, 2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung, b) die Verwendung von Siegeln, 3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke erlassen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4247/al13114-0.htm