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Änderung § 1 Hopfengesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Hopfengesetz und Änderungshistorie des HopfG

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)