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Synopse aller Änderungen des Hopfengesetz am 07.10.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2022 durch Artikel 1 des 2. HopfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HopfG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 1. über a) die Zertifizierung, b) das Bescheinigungsverfahren, c) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet, d) die Verarbeitung, e) das Vermischen, f) die Behandlung und g) das Inverkehrbringen der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie 2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne). (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass 1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und 2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist. |
§ 2 Ermächtigungen | |
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest | (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest |
1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden, 2. die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen), 3. die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann 1. zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird, 2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens a) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände, b) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten geregelt werden. | |
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über | (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über |
1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung, b) die Verwendung von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen, 2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung, b) die Verwendung von Siegeln, | |
3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke | 3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke |
erlassen. | |
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen. | (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen. (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen 1. zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen, 3. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie 4. über das jeweils zugehörige Verfahren. |
§ 3 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können. (4) 1 Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können. (4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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