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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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§ 14 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Anwenden von technischen Unterlagen,

14.
Trennen und Umformen,

15.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

16.
Fügen von Bauteilen,

17.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

18.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

19.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Ausrüstungstechnik,

2.
Feinblechbau,

3.
Schiffbau,

4.
Schweißtechnik,

5.
Stahl- und Metallbau.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IndMetAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
...  (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14 , 18 und 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 6 Abs. 1 ... Fachqualifikationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 10 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 14 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 18 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben ...
§ 15 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung ...