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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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§ 15 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 IndMetAusbV (zu den §§ 7, 11, 15, 19 und 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Gemeinsame Kernqualifikationen
Anlage 4 IndMetAusbV (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin