(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,
- 14.
- Montage und Demontage,
- 15.
- Erprobung und Übergabe,
- 16.
- Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
- 17.
- Programmieren von Maschinen und Anlagen,
- 18.
- Prüfen,
- 19.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Formentechnik,
- 2.
- Instrumententechnik,
- 3.
- Stanztechnik,
- 4.
- Vorrichtungstechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.