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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu den §§ 7, 11, 15, 19 und 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Gemeinsame Kernqualifikationen
Anlage 1 wird in 15 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1513 - 1515)
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr ...
§ 9 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 11 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 12 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr ...
§ 13 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 15 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 16 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr ...
§ 17 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 19 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 20 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr ...
§ 21 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 23 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 24 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr ...
§ 25 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4250/a59006.htm