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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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Anlage 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Anlage 6 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1564 - 1574)
Zitierungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 24 IndMetAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 25 IndMetAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4250/a59011.htm