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§ 2 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen (SchwZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2



(1) Abweichend von § 1 werden für Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtprogramms.

(2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchwZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 SchwZLpV (zu § 2 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften