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Anlage 1 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen (SchwZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-2 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Voraussetzungen

 
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.

2 Fleischleistungsprüfung

2.1
Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.

2.2
Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.

2.3
In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.

2.4
Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.

3 Zuchtleistungsprüfung

3.1
Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.

3.1.1
Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.

3.1.2
Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.

3.2
Nachprüfung der Ergebnisse

3.2.1
Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.

3.2.2
Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.

4 Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.

5 Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.

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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchwZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchwZLpV
... werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere Erscheinung ...