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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen (SchwZLpV k.a.Abk.)
V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-2 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-2 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Allgemeines
- 1.1
- Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten.
- 1.2
- Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
- 2.1
- Stichprobe der Endprodukte
- 2.1.1
- Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
- 2.1.2
- Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die von mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.
- 2.1.3
- Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.
- 2.2
- Durchführung
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt. Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.
- 3.1
- Stichprobe der Mütter von Endprodukten
- 3.1.1
- Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.
- 3.1.2
- Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens 16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern des Zuchtprogramms angepaart und über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft.
- 3.1.3
- Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.
- 3.2
- Durchführung
- 3.2.1
- In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.
- 3.2.2
- In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
- Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezogen werden.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchwZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwZLpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchwZLpV
... und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4251/a59019.htm