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§ 8 - Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG k.a.Abk.)
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.12.1991; FNA: 910-8 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 19.12.1991; FNA: 910-8 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 8 Vertreter des Eigentümers
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
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