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Änderung § 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 17.12.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsdauer, Anwendungsbereich | |
(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von 1. Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes, 2. Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, 3. Verkehrsflughäfen, 4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von 5. Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes | |
(Text alte Fassung) gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 17. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen. | (Text neue Fassung) gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen. |
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