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Änderung § 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 17.12.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 09.05.2007 BGBl. I S. 691 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsdauer, Anwendungsbereich | |
(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von 1. Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes, 2. Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, 3. Verkehrsflughäfen, 4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von 5. Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes | |
(Text alte Fassung) gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 17. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen. | (Text neue Fassung) gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen. |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen. |
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