§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2005 geltenden Fassung geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2005 I 3691 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übergangsregelungen | |
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden. (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen | |
(Text alte Fassung) 1. bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbestimmung an den Bundesminister für Verkehr, | (Text neue Fassung) 1. bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbestimmung an den das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, |
2. bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde, 3. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plangenehmigung. |