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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1; Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 3 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 DirektZahlVerpflV § 2, § 4, § 5
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit- 1.
- quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
- 2.
- im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
- 3.
- unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich
- 1.
- der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder
- 2.
- der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „20 Metern" durch die Angabe „10 Metern" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „100 Quadratmetern" durch die Angabe „50 Quadratmetern" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Es werden folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:
- „6.
- Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen,
- 7.
- Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
- 8.
- Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,
- 9.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern."
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie ...
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