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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1; Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 3 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 DirektZahlVerpflV § 2, § 4, § 5

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1.
quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

3.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich

1.
der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder

2.
der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „20 Metern" durch die Angabe „10 Metern" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „100 Quadratmetern" durch die Angabe „50 Quadratmetern" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Es werden folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:

„6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen,

7.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,

8.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,

9.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie ...