Tools:
Update via:
Änderung § 4 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 01.06.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MietNovG am 1. Juni 2015 und Änderungshistorie des WoVermGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) 1 Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2 Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4257/al47390-0.htm