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Änderung § 4 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 01.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

1 Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2 Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.


 
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