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Änderung § 5 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 01.06.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
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