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§ 6 - Berlin/Bonn-Gesetz (Berlin/BonnG k.a.Abk.)

G. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 105-24 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn



(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.

(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in den Bereichen:

1.
Bonn als Wissenschaftsstandort,

2.
Bonn als Kulturstandort,

3.
Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,

4.
Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.

(3) Der Bund soll darum bemüht sein, zusammen mit den betroffenen Ländern darauf hinzuwirken, daß in der Region Bonn durch die Ansiedlung ergänzender Einrichtungen Politikbereiche gebildet werden.

(4) Außerdem unterstützt der Bund die Bundesstadt Bonn bei den ihr vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.

(5) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den betroffenen Ländern sowie den Gebietskörperschaften der Region Bonn andererseits vorbehalten.

 
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