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Änderung § 7 Berlin/Bonn-Gesetz vom 01.01.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen


(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden

1. Bundeskartellamt,

(Text alte Fassung)

2. Bundesversicherungsamt,

(Text neue Fassung)

2. Bundesamt für Soziale Sicherung,

3. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,

4. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,

5. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

6. Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung,

7. Bundesrechnungshof,

8. Bundesinstitut für Berufsbildung,

9. Bundesgesundheitsamt,

10. Zentralstelle Postbank,

11. Zentralstelle für Arbeitsvermittlung

betreffen, werden wie folgt geändert:

a) - k) ...

(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:

1. Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Außenstelle Berlin),

2. Bundesbaudirektion,

3. Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin),

4. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin),

5. Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).

(3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:

1. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,

2. Deutscher Entwicklungsdienst,

3. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,

4. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,

5. Deutsche Gesellschaft für Ernährung,

6. Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes.

(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.

(5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.




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