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Änderung § 2 Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30.11.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 217 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten im Deutschen Reiche eintritt, bestimmt die Reichsregierung.

(Text neue Fassung)

Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.