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Änderung § 2 Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten im Deutschen Reiche eintritt, bestimmt die Reichsregierung.

(Text neue Fassung)

Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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