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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1 - Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)
G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3474; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 105-3-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 30.11.1994; FNA: 105-3-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Auflösung der Urkundenstellen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung zu regeln.
(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Zitierungen von § 1 UrkStAuflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UrkStAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrkStAuflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UrkStAuflG Übergang der Aufgaben
... Die Sammelakten verbleiben bei den Kreisen. (2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz ...
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