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§ 2 - Sachbezugsverordnung 1994 (SachBezV 1994)
neugefasst durch B. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch V. v. 10.12.1993 BGBl. I S. 2171
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-4-1-3 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-4-1-3 Sozialgesetzbuch
§ 2 Verbilligte Kost und Wohnung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 2 SachBezV 1994
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SachBezV 1994 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachBezV 1994 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SachBezV 1994 Übergangsvorschrift
... §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben ...
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