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§ 4 - Sachbezugsverordnung 1994 (SachBezV 1994)
neugefasst durch B. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch V. v. 10.12.1993 BGBl. I S. 2171
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-4-1-3 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-4-1-3 Sozialgesetzbuch
§ 4 Übergangsvorschrift
Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
- 1.
- Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
- 2.
- Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung | 133,40 DM, |
für Heizung | 39,50 DM, |
für Beleuchtung | 2,70 DM, |
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
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