§ 2 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2 Baden-Württemberg


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für das Land Baden-Württemberg werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien über die Förderung der Studenten an den wissenschaftlichen Hochschulen in Baden-Württemberg gemäß Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1970 (H 1252/921),

2.
Richtlinien über die Vergabe von Landesmitteln zur direkten Förderung von Studenten an staatlichen Kunsthochschulen (Staatliche Akademien der Bildenden Künste und Staatliche Hochschulen für Musik) in Baden-Württemberg gemäß Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 31. März 1971 (K 2051/164, 165),

3.
Richtlinien über die Förderung der Studenten an den Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg gemäß Erlaß des Kultusministerium Baden-Württemberg vom 11. Februar 1971 (L 1423/129),

4.
Richtlinien über die Förderung der Studenten an der Berufspädagogischen Hochschule Stuttgart gemäß Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 17. März 1971 (L IV 7315/27),

5.
Richtlinien über die Förderung der Studenten an den staatlichen und staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen, Höheren Fachschulen und Werkkunstschulen in Baden-Württemberg vom 14. Januar 1971 (Amtsblatt des Kultusministeriums Baden-Württemberg "Kultus und Unterricht" S. 321),

6.
Richtlinien über die Förderung der Studenten am Pädagogischen Fachinstitut Baden-Württemberg gemäß Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 24. März 1971 (L II 4129/154),

7.
Richtlinien über die Förderung der Studenten am Süddeutschen Bibliothekarlehrinstitut Stuttgart gemäß Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 12. Mai 1971 (J 4555/36).

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Zitierungen von § 2 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...


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