§ 3 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 3 Bayern


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für das Land Bayern werden folgende Vorschriften bezeichnet:

Im Vollzug der Artikel 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 Abs. 4 des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes - BayBFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185), geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes vom 25. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 266), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 670), zur Förderung der Studierenden an

1.
den wissenschaftlichen Hochschulen die 10. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 25. Januar 1971 (Amtsbl. des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 224),

2.
den pädagogischen Hochschulen und den Kunsthochschulen in Bayern die 6. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 17. Oktober 1968 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 580), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. November 1970 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1971 S. 77),

3.
der Hochschule für Politik in München die 12. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 22. April 1969 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 591), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 1970 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1971 S. 94),

4.
den Ingenieurschulen die 5. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 13. Dezember 1968 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1969 S. 235), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1970 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1971 S. 82),

5.
den Höheren Fachschulen gemäß Artikel 9 BayBFG die 7. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 10. November 1966 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 1967 S. 59), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Oktober 1967 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 705),

6.
dem Süddeutschen Bibliothekarinstitut, soweit die Studierenden aus Bayern stammen, die 11. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 17. April 1969 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 579), zuletzt geändert durch die Ministerialentschließung vom 3. Dezember 1970 Nr. A 9 - 2/163802.

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Zitierungen von § 3 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...


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