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§ 6 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)
V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 6 Hamburg
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für das Land Hamburg wird folgende Vorschrift bezeichnet:
Richtlinien der Behörde für Wissenschaft und Kunst für die Förderung von Studenten an den Hamburger Hochschulen vom 23. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1971 S. 1089).
Richtlinien der Behörde für Wissenschaft und Kunst für die Förderung von Studenten an den Hamburger Hochschulen vom 23. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1971 S. 1089).
Zitierungen von § 6 BezeichnungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BezeichnungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4285/a59190.htm