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§ 8 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 8 Niedersachsen



Für das Land Niedersachsen werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien 1971 für die Förderung der Studenten an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen gemäß Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 1. Februar 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 173),

2.
Richtlinien für die Förderung der Studenten an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste Braunschweig gemäß den Erlassen des Niedersächsischen Kultusministers vom 22. September 1965 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1086), vom 7. März 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 241), vom 14. April 1969 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 410), vom 5. August 1970 - II/1/3-8647/8-2/70 vom 5. Dezember 1970 - II/1/3-B III 24 Allg.-12/70 - und vom 30. Juni 1971 - B III-2014-24 Allg.-46/71 -,

3.
Richtlinien über die Vergabe von Stipendien an Studierende der Niedersächsischen Hochschule für Musik und Theater Hannover - Beschluß des Rates der Hauptstadt Hannover vom 8. März 1961 - in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der Hauptstadt Hannover über die Umgestaltung der Niedersächsischen Hochschule für Musik und Theater vom 27. September 1962

4.
Richtlinien für die Förderung der Studierenden an den Akademien und Höheren Fachschulen in Niedersachsen gemäß Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 18. Januar 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 819).

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Zitierungen von § 8 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...