§ 11 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 11 Saarland


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für das Saarland werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden an der Universität des Saarlandes vom 11. Januar 1971 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28/1971),

2.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden der Pädagogischen Hochschulen des Saarlandes vom 20. Mai 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2/1969), geändert durch Richtlinien vom 3. Februar 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16/1970),

3.
Richtlinien für die Förderung von saarländischen Theologiestudenten vom 6. Februar 1967 (Amtliches Schulblatt Nr. 4/1967),

4.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden der Staatl. Hochschule für Musik Saarbrücken vom 20. Mai 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2/1969), geändert durch Richtlinien vom 3. Februar 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16/1970),

5.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden der Staatlichen Ingenieurschule Saarbrücken vom 20. Mai 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2/1969), geändert durch Richtlinien vom 3. Februar 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16/1970),

6.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden an den Höheren Fachschulen für Sozialarbeit in Saarbrücken vom 3. Dezember 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 9/1971 S. 125),

7.
Richtlinien für die Förderung von Studierenden der Staatl. Werkkunstschule Saarbrücken vom 20. Mai 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2/1969), geändert durch Richtlinien vom 3. Februar 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16/1970).

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Zitierungen von § 11 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...


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