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§ 12 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)
V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 12 Schleswig-Holstein
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für das Land Schleswig-Holstein werden folgende Vorschriften bezeichnet:
- 1.
- Richtlinien für die Vergabe von Stipendien und Darlehen zur Förderung von Studenten an der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 190),
- 2.
- Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Studenten an den Pädagogischen Hochschulen und den Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 202),
- 3.
- Richtlinien der "Darlehenskasse des Landes Schleswig-Holstein beim Studentenwerk Kiel" für die Vergabe von Bürgschaftsdarlehen an die Studenten der Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 208).
Zitierungen von § 12 BezeichnungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BezeichnungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen für ...
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