§ 12 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 12 Schleswig-Holstein


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für das Land Schleswig-Holstein werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien für die Vergabe von Stipendien und Darlehen zur Förderung von Studenten an der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 190),

2.
Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Studenten an den Pädagogischen Hochschulen und den Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 202),

3.
Richtlinien der "Darlehenskasse des Landes Schleswig-Holstein beim Studentenwerk Kiel" für die Vergabe von Bürgschaftsdarlehen an die Studenten der Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 208).

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Zitierungen von § 12 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen für ...


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