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§ 1 - Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung (VermBezV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 18.12.2004 bis 31.12.2006; FNA: 860-3-27 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 18.12.2004 bis 31.12.2006; FNA: 860-3-27 Sozialgesetzbuch
§ 1 Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts
Die Feststellung der Leistung nach § 391 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung, die in den drei Monaten vor dem Zeitpunkt des möglichen Aufsteigens in die nächsthöhere Stufe zu treffen ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.
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